Auf dieser Seite findet ihr Hilfestellungen für die Bearbeitung des oben genannten Arbeitsblattes.
ZUR VERLUSTBETEILIGUNG (PFLICHT):
Die Beteiligung der OHG-Gesellschafter am Verlust der Gesellschaft ist in § 121 Abs. 3 HGB geregelt:
(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__121.html
Anders ausgedrückt: Man teilt den Verlust durch die Anzahl der an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter.
Je nachdem wie stark die Gesellschafter sich finanziell und materiell in das Unternehmen einbringen, desto ungerechter kann diese Verteilungsregelung des HGB erscheinen. Es besteht aber die Möglichkeit, individuelle Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Diese würden dann berücksichtigt werden und die gesetzliche Regelung hat keine Bedeutung mehr.
ZUR GEWINNVERTEILUNG (RECHT):
Die Gewinnverteilung wird in den §§ 120, 121 HGB geregelt. Die Verteilung erfolgt in der Regel zweistufig: Verzinsung und Restverteilung.
Die Verzinsung regelt § 121 Abs. 1 HGB:
(1) Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__121.html
Sofern nach der Verteilung anhand der Verzinsung noch ein Restgewinn übrig bleibt, wird dieser nach § 121 Abs. 3 HGB verteilt:
(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__121.html
Hier verhält sich also bei der gesetzlichen Regelung wie bei der Verlustbeteiligung und man verteilt den Restgewinn gleichmäßig auf alle Gesellschafter.
ZU PRIVATENTNAHMEN (RECHT):
Die Regelung zu den Privatentnahmen sind im § 122 HGB geregelt. Grundlage hierfür ist der Sachverhalt, dass OHG-Gesellschafter kein Gehalt für ihre Arbeit in der OHG bekommen und somit auf Privatentnahmen angewiesen sind.
(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangen.
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__122.html