Die nachfolgenden Hilfestellungen sollen dir Unterstützung bei der Bearbeitung des Arbeitsblatts M4.1 Grundlagen der OHG geben.

ZU DEN MERKMALEN DER OHG:

Die Kernbegriffe im § 105 HGB sind gelb markiert.

§ 105 HGB

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.


ZUR RECHTSFORMWAHL:

Um diese Aufgabe beantworten zu können, muss man sich vor Augen führen, ob die Gesellschafter zum einen aktiv am Unternehmen mitarbeiten möchten und zum anderen ob sie ohne Beschränkung haften möchten.

Aktive Mitarbeit bedeutet, dass sie das Unternehmen repräsentieren, Geschäfte eingehen und am sonstigen täglichen Arbeitsaufkommen mitarbeiten.

Ohne Beschränkung zu haften (das entspricht einer unbeschränkten Haftung) bedeutet, dass man mit dem Geschäftsvermögen (das Vermögen, das die Gesellschafter in das Unternehmen gesteckt haben) und mit ihrem Privatvermögen (z.B. Haus, Auto, teurer Schmuck) haften – unabhängig davon, wer die Schulden verursacht hat.

ZU NEUE FIRMIERUNG PRÜFEN:

Bei der Firmierung eines neuen Unternehmens gilt es zu prüfen, ob

  • man die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmann verwenden kann,
  • sie von anderen Unternehmen unterscheidbar ist
  • und sie nicht irreführend ist.

Es gilt nun zu prüfen, ob Roberts Vorschlag The Minimalist akzeptabel ist oder nicht.

Das Unternehmen stellt einfache Möbel aus gebrauchten Materialien her. Der Name ist daher geeignet, um den Kaufmann passend zu kennzeichnen.

Eine Irreführung kann ebenso ausgeschlossen werden.

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